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iFamZ 5, September 2012, Seite 275

Die EU-Erbrechtsverordnung (VO Rom IV)

Neues aus Brüssel (und nicht aus Rom)

Dr. Robert Fucik

Der Rat der Justiz- und Innenminister der EU-Mitgliedstaaten hat auf seiner Tagung am 7./ die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (VO [EU] 650/2012, EU-ErbrechtsVO, VO Rom IV) verabschiedet. Sie wurde am im ABl L 201, 107–134, kundgemacht.

I. Anwendungsbereich

Die VO lässt das materielle Erbrecht der Mitgliedstaaten ebenso unberührt wie deren (materielles) Güter- und Familienrecht und die auf den Nachlass anwendbaren Steuervorschriften. All diese iZm dem Erbrecht stehenden Fragen unterliegen nach wie vor dem nationalen Recht. Allerdings kommt es nicht auf die verfahrensrechtliche Gestaltung an: Ob Erb-, Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüche im streitigen oder außerstreitigen Verfahren verfolgt werden, ändert nichts an der Anwendung der EuErbVO. Sie hat daher in Österreich nicht nur in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren, sondern auch auf Pflichtteils(ergänzungs)klagen, Vermächtnisklagen usw Anwendungsvorrang (Näheres in Art 1 bis 3 EuErbVO).

II. Internationale Z...

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