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iFamZ 4, August 2013, Seite 191

Maßnahmen der Pflege und Erziehung oder Unterbringung bei Minderjährigen?

iFamZ 2013/141

§§ 2, 33 UbG

Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines achtjährigen Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Es ist kaum möglich, dafür abstrakte Abgrenzungskriterien zu definieren. Soweit man hier überhaupt mit den Vorinstanzen die Ansicht vertreten will, dass zT Maßnahmen nach § 33 UbG und nicht bloß solche im Rahmen der übertragenen Pflege und Erziehung gesetzt wurden, so ist die Rechtsansicht jedenfalls vertretbar, dass die formellen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. (…) Im Übrigen duldeten die Ruhigstellungen wegen der unvorhersehbaren und massiven Aggressionsausbrüche keinerlei Aufschub und dauerten jeweils nur derart kurze Zeit an, sodass das Verlangen nach einer vorangehenden oder gleichzeitigen Untersuchung durch den Anstaltsleiter illusorisch ist.

Anmerkung

Kopetzki (Grundriss des Unterbringungsrecht3, Rz 60 ff) führt zu Recht aus, dass Bewegungsbeschränkungen, denen Minderjährige eines bestimmten Alters im Rahmen s...

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