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iFamZ 4, August 2013, Seite 177

Unterhaltspflichtigen Vater trifft keine Obliegenheit, private Lebensgestaltung auf mögliche Arbeit in Österreich einzurichten

iFamZ 2013/123

§ 140 ABGB aF = § 231 ABGB nF

Der Vater, ein serbischer Staatsangehöriger, war zu einem monatlichen Geldunterhalt von 205 Euro für seine am geborene Tochter verpflichtet. Erstgericht und Rekursgericht enthoben den Vater ab von seiner Unterhaltsverpflichtung, weil seine Niederlassungsbewilligung für Österreich am endete; sein Antrag auf Verlängerung bzw Neuausstellung einer Niederlassungsbewilligung war am infolge Versäumung der Antragsfrist um zwei Tage zurückgewiesen worden. Zwar verfügte der Vater bis noch über einen Befreiungsschein, der ihm eine legale Beschäftigung in Österreich ermöglichte. Infolge Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Fahrens in alkoholisiertem Zustand verlor er jedoch am seinen Arbeitsplatz als LKW-Lenker. Ein gegen ihn laufendes Aufenthaltsverbotsverfahren wäre nur eingestellt worden, hätte er bis Österreich freiwillig verlassen, was er aber nicht tat; in diesem Fall hätte er nach drei Monaten mit Sichtvermerk wieder nach Österreich einreisen und bei Ehelichung seiner Lebensgefährtin einen neuen Aufenthaltstitel erlangen können. Ansprüche auf Arbeitslosengeld hat der Vater nicht, weil er mangels Aufenthaltstitels der Arbeitsvermittlung nicht...

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