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Rechtskraftwirkung des Oppositionsurteils: identes Rechtsschutzziel mit Feststellung des Erlöschens der Unterhaltspflicht
iFamZ 2013/131
1.1. Der Senat hat zuletzt zu 4 Ob 17/11w – stRsp folgend – ausgesprochen, dass sich Einwendungen nach § 35 EO unmittelbar gegen den betriebenen Anspruch richten. Das der Oppositionsklage stattgebende Urteil spricht über den materiellrechtlichen Anspruch unmittelbar ab. Die höchstgerichtliche Rsp geht davon aus, dass mit der Oppositionsklage alles erreicht wird, was auch mit einer (negativen) Feststellungsklage erreichbar ist. Sobald ein Exekutionsverfahren anhängig ist, ist nur mehr die Oppositionsklage zulässig (RIS-Justiz RS0001715). Ein über die Oppositionsklage ergehendes Urteil, wonach ein bestimmter Anspruch erloschen ist, hat die gleiche Wirkung – insb auch Rechtskraftwirkung – wie ein (negatives) Feststellungsurteil (RIS-Justiz RS0001652). Die Oppositionsklage entfaltet Streitanhängigkeit gegenüber einer später eingebrachten Feststellungsklage. Letztere ist aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
1.2. § 12 Abs 2 AußStrG sieht für das Außerstreitverfahren nunmehr vor, dass bei Anhängigkeit desselben Verfahrensgegenstands bei mehreren Gerichten die Sache an jenes der an sich zuständigen Gerichte zu überweisen ist, bei dem sie zuerst anhängig wurde. Diese Bestimmung...