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iFamZ 4, August 2013, Seite 181

Ab Erreichen der Volljährigkeit hat das Kind selbst den einschreitenden Rechtsanwälten Vollmacht zu erteilen

iFamZ 2013/130

§§ 6, 10 AußStrG

Die am geborene und in Ungarn wohnhafte B hat nach Erhebung des Rekurses, aber vor Erhebung der Zulassungsvorstellung und des Revisionsrekurses das 18. Lebensjahr vollendet. Sie ist somit nach ihrem ungarischen Heimatrecht volljährig.

Ab dem Zeitpunkt der Erlangung ihrer Volljährigkeit trat B im anhängigen Verfahren an die Stelle ihrer gesetzlichen Vertreterin (Mutter) und wäre ab diesem Zeitpunkt persönlich dem Verfahren beizuziehen gewesen. Im Hinblick auf die im Revisionsrekursverfahren nach dem UVG bestehende absolute Anwaltspflicht (§ 6 Abs 1 iVm § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG) folgt die Notwendigkeit der Vollmachtserteilung an die für sie im Revisionsrekurs einschreitenden Rechtsanwälte. Diese beriefen sich im Verfahren aber lediglich auf die ihnen gem § 30 Abs 2 ZPO von der Mutter erteilte Prozess- und Geldvollmacht. Ob B nach Erreichen ihrer Volljährigkeit diesen Anwälten Vollmacht erteilt hat, ist aus der Aktenlage nicht erkennbar.

Einen etwaigen Mangel der Vollmacht hat das Gericht – auch im Außerstreitverfahren – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 6 Abs 3 AußStrG iVm § 37 Abs 1 ZPO). Fehlt bei einem Rechtsmittel ein ordnungsgemäßer Vollmachtsnachweis bzw ein...

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