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iFamZ 4, August 2013, Seite 205

Eilgebot bei Kindesentführung; Anbahnung des Kontakts nicht im Rückstellungsverfahren; Abnahme der Reisedokumente

iFamZ 2013/157

Art 11 VO Brüssel IIa, §§ 107, 110 AußStrG

1. Der erkennende Senat weist nachdrücklich darauf hin, dass Art 11 Abs 3 VO Brüssel IIa die ausdrückliche Anordnung enthält, das Gericht, bei dem die Rückgabe eines Kindes beantragt wird, habe sich mit gebotener Eile mit dem Antrag zu befassen und dabei der zügigsten Verfahren des nationalen Rechts zu bedienen; Art 11 HKÜ verlangt ein Handeln der Behörden des Zufluchtsstaats mit der gebotenen Eile; diese Beschleunigungsgebote gelten auch für das Vollstreckungsverfahren, wobei Verstöße dagegen unter Umständen Art 6 und 8 EMRK verletzen können; in Österreich sind diese Vorgaben internationalen Rechts mit dem AußStrG umgesetzt, das die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen seines 7. Abschnitts (§§ 104 bis 110) auch auf Verfahren nach dem HKÜ anordnet (6 Ob 75/13t).

1.1. Nach § 110 Abs 1 AußStrG ist zwar eine Vollstreckung nach der EO zur zwangsweisen Durchsetzung einer Rückführungsentscheidung nach dem HKÜ bzw nach Art 10, 11 VO Brüssel IIa ausgeschlossen. Das Gericht hat aber nach Abs 2 angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen (zur konkreten Vorgangsweise näher 4 Ob 58/10y EF-Z 2010/166), wobei die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens auch von Amts S. 206 wegen erfol...

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