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iFamZ 4, August 2013, Seite 191

Freiheitsbeschränkung durch Medikation sowie Anordnung und Dokumentation von Freiheitsbeschränkungen

iFamZ 2013/143

§§ 3 Abs 1; 5 HeimAufG

LG Wels , 21 R 12/13h

Wird ein Medikament gegen Symptome eingesetzt, die mit Bewegungsüberschuss verbunden sind (zB. körperliche Aggressivität, Rastlosigkeit, nächtliche Unruhe, Weglauftendenzen etc), so ist von einer Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Maßnahmen auszugehen.

Die Anordnung, „die Medikamentenliste laut den Angehörigen zu übernehmen“, stellt keine ausreichende Anordnung und Dokumentation einer Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG dar.

Der Bewohner litt an einer weit fortgeschrittenen Demenz vom Alzheimer-Typ mit damit verbundener Tag-Nacht-Schlafumkehr. Vom bis wurde er im Klinikum Wels-G. stationär behandelt. Im Kurzarztbrief des Klinikums vom wurden als Therapievorschlag ua Haldol-Tropfen 30-20-0-30 angeführt. Handschriftlich ist darunter noch angeführt, dass laut Telefonat mit der Psychiatrie (Aufnahmearzt) bei nächtlicher Unruhe 15 gtt Haldol zusätzlich gegeben werden können. Unterfertigt ist dieser handschriftliche Zusatz nicht. Im Kurzarztbrief wurde auch angeführt: „Haldol-Tropfen langsam ausschleichen!“

Am wurde der Bewohner im Seniorenwohn- und Pflegeheim G. aufgenommen. Nach der Pflegedokumentation fand noch am selben Tag eine Visite durch den Arz...

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