zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, August 2013, Seite 178

Auch auf den vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO ist Eigeneinkommen anzurechnen

iFamZ 2013/124

§ 140 ABGB aF = § 231 ABGB nF, § 382a EO

Der am geborene H ist der eheliche Sohn von C und K. H verfügt über ein anrechenbares Eigeneinkommen von 819 Euro. Der Vater (K) zog im Dezember 2009 aus der Ehewohnung aus. H begehrte vom Vater ua vorläufigen Unterhalt (§ 382a EO) von 106 Euro monatlich ab . Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts von 38 Euro monatlich ab und wies das Mehrbegehren – unbekämpft – ab. Mit Wirkung vom (Vollendung des 18. Lebensjahres) hat es die Gewährung vorläufigen Unterhalts gem § 399a EO aufgehoben. Das Rekursgericht bestätigte die EV.

Der OGH wies den Antrag von H auf Leistung eines vorläufigen Unterhalts zur Gänze ab.

(…) § 382a EO soll minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögens- und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrags ermöglichen; demnach ist es Sinn der Bestimmung, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch § 382a EO ermöglichte rasche Vo...

Daten werden geladen...