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Dokumentations- und Verständigungspflichten; Netzbett
iFamZ 2013/140
§ 33 Abs 1 und 3 UbG
Der Vertreter des Kranken muss von einer Ausweitung einer Freiheitsbeschränkung unverzüglich informiert werden, hingegen nicht bei „Reduzierung der Maßnahme“. Die Anwendung einer gelinderen Maßnahme – während einer aufrechten und gemeldeten Freiheitsbeschränkung – ist von der Meldung der gravierenderen Maßnahme gedeckt.
Der Einsatz einer den Körper äußerst beengenden Maßnahme wie einer Vierpunkt-Fixierung ist gravierender als eine Unterbringung in einem Netzbett, die dem Kranken eine relativ größere Bewegungsfreiheit erlaubt. Verbessert sich während des bereits gemeldeten Zeitraums der Gesundheitszustand des Kranken so weit, dass die zunächst gerechtfertigte und gemeldete gravierende Maßnahme durch eine gelindere ersetzt oder die Maßnahme vorübergehend ausgesetzt werden kann, so wird hier die Freiheitsbeschränkung (durch Ersatz der Vierpunkt-Fixierung durch ein Netzbett) nur gemildert, nicht vergrößert. (…)
Es liegt aber auf der Hand, dass die vollständige Meldung auch aller Änderungen der gemeldeten Maßnahmen die Zusammenarbeit zwischen Krankenanstalt und Verein bedeutend erleichtern und auch verhindern würde, dass allenfalls unnötige ...