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iFamZ 4, August 2013, Seite 182

Subsidiarität der Sachwalterbestellung

iFamZ 2013/135

UN-Behindertenrechtskonvention

Die UN-Behindertenrechtskonvention ist durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen (BGBl III 2008/155). Es bedarf daher Transformationsnormen, um dem Übereinkommen auch innerstaatlich zur Wirksamkeit zu verhelfen.

(…) Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen (…) verweist in erster Linie darauf, dass Österreich Vertragsstaat der UN-Behindertenrechtskonvention sei und dass „sämtliche Bestimmungen des Sachwalterschaftsverfahrens bzw SWRÄG dem Art 12 der UN-Behindertenkonvention“ widersprächen. Die Bestellung eines Sachwalters stelle eine unzulässige Einschränkung der durch die Konvention gewährten Rechte dar. „Österreich ... [habe] … die Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention vorrangig vor nationalem Recht zu beachten“ und sei verpflichtet, „ihre [richtig: seine] nationale Gesetzgebung“ den höherrangigen völkerrechtlichen Bestimmungen entsprechend anzupassen. Das Rekursgericht habe die UN-Behindertenrechtskonvention schlichtweg ignoriert. Diese Haltung sei „insb im Hinblick auf den Stufenbau der Rechtsordnung mehr als problematisch“. Richtigerweise wäre auch festzustellen gewesen, dass die Betroffene eine V...

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