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Neues im Gewaltschutz
I. Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes
Mit der SPG-Novelle 2013, BGBl I 2013/152, reagiert die Politik auf ein Beziehungsdrama: Ein Vater, über den ein polizeiliches Betretungsverbot verhängt worden war, hatte im Mai 2012 seinen siebenjährigen Sohn in der Volksschule erschossen.
Die daraufhin eingerichtete „Task Force Kinderschutz“ schnürte ein Maßnahmenpaket. Darunter sind auch folgende Änderungen im SPG, die mit in Kraft treten werden:
Ausweitung des Betretungsverbots nach § 38a SPG auf Schulen, institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen wie Kindergärten und Horts, jeweils samt Umgebung (50 Meter), wenn unmündige Minderjährige gefährdet sind; bislang waren nur die Wohnung der gefährdeten Person und deren unmittelbare Umgebung umfasst.
Unverzügliche Information der Kinder- und Jugendhilfeträger und der Leitung der Betreuungseinrichtung, für die das Betretungsverbot verhängt wurde, durch die Polizei bei Gefährdung von Kindern unter 14 Jahren. Damit sollen weiter gehende Maßnahmen zum Schutz des Kindes sichergestellt werden.