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iFamZ 4, August 2013, Seite 193

Ersatz der Detektivkosten gegen den Ehestörer

iFamZ 2013/144

§ 1295 ABGB

Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten gegen den Ehestörer besteht nur bei dessen Kenntnis von der Ehe seines Sexualpartners.

1. Der OGH hat in jüngeren Entscheidungen, denen das Berufungsgericht folgte, daran festgehalten, dass ein Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten gegen den dritten Ehestörer nur bei Kenntnis von der Ehe seines Sexualpartners zu bejahen ist (2 Ob 111/10b = EF-Z 2010/158, 235 [krit Haas]; 3 Ob 232/11f, iFamZ 2012/107, 137 [Deixler-Hübner]; vgl Ondreasova, Detektivkosten: Schadenersatz im Fall des Ehebruchs auch gegen Dritte? Zak 2012, 143). Es ist primär Pflicht des Verheirateten, ehestörende oder ehebrecherische Verhältnisse hintanzuhalten. Die Freiheit der Menschen, ihre Beziehungen zueinander zu gestalten, wäre übermäßig eingeschränkt, wollte man jedem, der sich einer anderen Person partnerschaftlich annähern und allenfalls in intimen Kontakt mit ihr treten will, Erkundigungspflichten über ihren Familienstand abverlangen (2 Ob 111/10b). Der Revisionswerber tritt dieser Rsp nicht entgegen, macht aber geltend, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts deutliche Indizien dafür vorgelegen seien, dass seine Sexualpartnerin verhe...

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