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iFamZ 4, August 2013, Seite 202

Auch der Insolvenzverwalter kann ab Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss keine Erbantrittserklärung mehr abgeben

iFamZ 2013/151

§ 4 IO, § 164 AußStrG

Hat der erblasserische Sohn, über dessen Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, im Verlassenschaftsverfahren auf seinen Erb- und Pflichtteil verzichtet und wurde der Insolvenzverwalter mangels Kenntnis des Verlassenschaftsgerichts vom Schuldenregulierungsverfahren nicht verständigt, so kann auch er nach Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle keine Erbantrittserklärung mehr abgeben. Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der Masse nur mehr im Klageweg verfolgen.

Rubrik betreut von: Wilhelm Tschugguel
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