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Zollschuld: Verjährung
• Eine Zollschuld unterliegt nur den zum Zeitpunkt ihrer Entstehung geltenden Verjährungsregeln, selbst wenn das Verfahren zur Erhebung der Schuld erst nach dem Inkrafttreten anderer oder geänderter Verjährungsregeln eingeleitet wurde. - (Art. 221 Abs. 3 ZK), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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