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SWK 10, 1. April 2009, Seite S 378

Kleinunternehmer und Reverse-Charge-System

Umsatzsteuerprobleme in Frage und Antwort

Christine Weinzierl

Ein österreichischer Kleinunternehmer lässt sich von einem Schweizer Anwalt mit Kanzlei in Bern beraten. Der Kleinunternehmer und der Anwalt haben keine (österreichische) UID, daher kann der Schweizer Anwalt auch keine UID auf der Rechnung über die Beratungsleistung anführen. Wie wird die Beratungsleistung besteuert?

Antwort: Eine Beratungsleistung ist eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 10 Z 3 UStG, die, wenn sie an einen Unternehmer erbracht wird, nach § 3a Abs. 9 lit. a UStG dort als ausgeführt gilt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Ein Kleinunternehmer, auch wenn er ausschließlich Umsätze ausführt, die nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG unecht steuerfrei sind, gilt als Unternehmer. Daher ist die Beratungsleistung des Schweizer Anwalts in Österreich steuerbar und steuerpflichtig.

Die Steuerschuld für die Beratungsleistung geht nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG vom Schweizer Anwalt auf den Kleinunternehmer über, da der Kleinunternehmer Unternehmer ist und der leistende Unternehmer im Inland weder (Wohn-)Sitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte hat. Das gilt auch für nicht in der EU ansässige Dienstleistungserbringer.

Weiters ist der Übergang der Steuerschuld auch dann anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer ...

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