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Schätzung in Höhe der Lebenshaltungskosten
Macht der Steuerpflichtige einen Verlust aus Gewerbebetrieb geltend und stellt die Betriebsprüfung fest, dass die Buchhaltung mangelhaft ist, da kein Eigenverbrauch erklärt wurde, ein Arbeitnehmer nicht angemeldet wurde und in der Buchhaltung nicht aufschien, kein Wareneingangsbuch geführt wurde, die Kassa teilweise einen negativen Saldo aufwies, der Wareneinkauf mit dem Verkauf und dem Warenvorrat nicht übereinstimmte, Mehrfachlosungen vorlagen, an geschlossen Tagen Waren verkauft wurden, Waren eingekauft wurden, die weder auf Lager waren noch verkauft wurden, liegt eine Schätzungsberechtigung vor.
Betragen die Aufwendungen für die Lebensführung gemäß den Angaben des Steuerpflichtigen 17.360 Euro jährlich und hat dieser auch Einlagen in sein Unternehmen in Höhe von 17.900 Euro getätigt, ergibt dies einen jährlichen Geldbedarf von 45.260 Euro. Können zudem keine Ersparnisse nachgewiesen werden - der Steuerpflichtige bezog zuvor Arbeitslosengeld - und verfügt die Gattin über kein eigenes Einkommen, kann diese Summe der Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt werden ().