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SWK 10, 1. April 2009, Seite 365

Anspruch auf Familienbeihilfe bei Unterbringung in einer Wohngemeinschaft und Bezug von Pflegegeld

Das Pflegegeld wird pflegebedürftigen Menschen gewährt, um deren Mehraufwendungen, die sich aufgrund einer Behinderung ergeben, pauschal abzugelten. Es soll die Grundpflege für einen behinderten Menschen sicherstellen, nicht aber den Unterhalt gewährleisten. Der Bezug des Pflegegeldes berührt demnach den Anspruch eines Kindes auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach und ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG vorliegen, nicht zu berücksichtigen.

Bei der Entscheidung, ob Heimerziehung oder Anstaltspflege i. S. d. § 6 FLAG vorliegt, kommt es nicht auf die Bezeichnung der Einrichtung, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Heimerziehung ist dann anzunehmen, wenn die Institution das Kind der Sorgen um seine Lebensführung weitgehend enthebt. Bei behinderten Kindern ist dies meist dann der Fall, wenn darüber hinaus auch deren Pflege und allenfalls dauernde Beaufsichtigung ausgeübt wird. Das Gleiche gilt auch für Wohngemeinschaften.

Führen die Kinder in der Wohngemeinschaft hingegen ein selbständiges Leben und werden sie nur nach Bedarf und allenfalls kontrollmäßig betreut, ist analog zu Kindern in eigenen Wohnungen vorzugehen (). Trägt ein Kin...

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