Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 10, 1. April 2009, Seite 82

Auslegung des Begriffs "Einladung" im DBA Malaysia

Das BMF teilt mit Erlass vom , BMF-010221/0145-IV/4/2009, zur Herstellung von Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Malaysia die Auslegung des Begriffs der "Einladung" im Hinblick auf die Tätigkeit von Lehrern und Forschern mit: Aufgrund eines mit der malaysischen Finanzverwaltung durchgeführten Verständigungsverfahren wird zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Auslegung mitgeteilt: Der Begriff "auf Einladung" in Art. 20 des DBA Malaysia, BGBl. Nr. 664/1990, ist so auszulegen, dass davon Fälle der Bewerbung und anschließenden Einstellung aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung nicht erfasst sind. In diesen Fällen ist eine Freistellung der Vergütungen von Lehrern und Forschern auf Basis des Art. 20 DBA Malaysia, BGBl. Nr. 664/1990, auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht möglich.

Daten werden geladen...