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Der Besuch des Seminars für islamische Theologie der Union islamischer Kulturzentren ist keine Berufsausbildung
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufs nicht möglich ist.
Das FLAG 1967 enthält keine nähere Umschreibung des Begriffs Berufsausbildung. Ziel einer solchen i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen.
Dauert eine Ausbildung zwar fünf Jahre und ist auch ein täglicher Kursbesuch vorgesehen, erfolgt die Abschlussprüfung jedoch nur vor einer internen Prüfungskommission, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Auch wenn das Seminar für islamische Theologie der Union islamischer Kulturzentren in Österreich besucht wird und dadurch eine Anstellung als islamischer Theologe in einer Moscheegemeinde möglich ist, stellt dessen Besuch mangels staatlicher Anerkennung der Ausbildung keine Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar. Dafür spricht auch, dass der Besuch dieses Seminars nicht dazu berechtigt, als islamischer Religionsl...