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Hohes Verrechnungskonto eines Gesellschafters
Keine verdeckte Ausschüttung
Selbst wenn ein Gesellschafter nicht mehr den Willen hat, ein Darlehen, das er von seiner Gesellschaft erhalten hat, zurückzuzahlen, begründet dies für sich genommen keine verdeckte Ausschüttung. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Gesellschaft auf die Forderung gegenüber ihrem Gesellschafter (zumindest schlüssig) verzichtet hat. Dies ist zivilrechtlich zu beurteilen.
1. Sachverhalt
Einem Erkenntnis des liegt folgender (durchaus praxisnaher) Sachverhalt zugrunde: HO war Geschäftsführer einer GmbH und hielt 99,99 % ihrer Anteile. Die GmbH führte für HO ein "Verrechnungskonto". Der Stand dieses Verrechnungskontos (Forderungen der GmbH gegenüber HO) war im Jahr 1993 auf etwa 4 Mio. ATS angewachsen. Bis 2001 wurde diese Forderung auf etwa 1 Mio. ATS reduziert. Mit der Begründung, dass HO im Jahr 2000 den Entschluss gefasst habe, das Darlehen nicht mehr zurückzuzahlen, schrieb das Finanzamt Kapitalertragsteuer vor und wies der UFS die Berufung dagegen ab.
Bereits in seiner Entscheidung vom hielt der VwGH fest, dass die Beweiswürdigung der Behörde nicht schlüssig war, und hob den Bescheid des UFS auf: Dass ein Schuldner nicht mehr gewillt ist, eine Verbindlichkeit zu ti...