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SWK 12, 20. April 2009, Seite 12

Vorsteuerabzug bei Bauleistungen

Vorsteuerabzug bei Bauleistungen (§ 12 UStG)

Eine gemeinnützige Bau-AG begann im Jahr 2002 mit der Errichtung einer Wohnanlage. Ursprünglich war geplant, die Wohnungen zu verkaufen. Deshalb machte die Beschwerdeführer die Vorsteuern für 2002 nicht geltend. Ab 2003 beschloss die AG wegen Änderung der Marktsituation, die Wohnungen nach Fertigstellung zu vermieten. Bereits 2003 wurde mit dem Abschluss von Mietverträgen begonnen. Ab 2003 wurden die Vorsteuern aus der Errichtung geltend gemacht. Das Finanzamt gewährte die Vorsteuern erst ab der tatsächlichen Vermietung. Mit dem Abschluss von Nutzungsverträgen war nach außen hin die Änderung der Nutzung, nämlich die künftige Vermietung, erkennbar. Damit waren bereits ab 2003 die Bauleistungen zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze bestimmt (Änderung der Faktoren i. S. d. Art. 20 der 6. MwSt-RL und der Voraussetzungen i. S. d. § 12 Abs. 11 UStG), sodass der Vorsteuerabzug zustand ().

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