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Luxustangente auch beim Operatingleasing
Luxustangente auch beim Operatingleasing (§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG)
Die Angemessenheitsüberprüfung hat auch bei Leasingfahrzeugen zu erfolgen. Ob es sich dabei um ein Operating- oder Finanzierungsleasing handelt, ist ohne Bedeutung. Eine Angemessenheitsüberprüfung sollte nur dann nicht erfolgen, wenn es sich bei dem Pkw nach der Verkehrsauffassung um einen solchen der gängigen Mittelklasse (Grundmodell) handelt (Rechtslage vor der entsprechenden Verordnung). Dies ist bei einem Mercedes 220 S 400 CDI nicht der Fall ().