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Gefälschter Ausfuhrnachweis
Gefälschter Ausfuhrnachweis (§ 6 UStG)
Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentliches Kaufmanns nicht hat erkennen können (Änderung der BFH-Rechtsprechung) (BFH , V R 7/03, BB 2009, 369).