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SWK 12, 20. April 2009, Seite K 9

Zufluss von Mieterinvestitionen

Zufluss von Mieterinvestitionen (§ 28 Abs. 1 EStG)

Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind auch Investitionen des Mieters zu erfassen, die dem Vermieter als Eigentümer unentgeltlich zukommen. Derartige Vorteile fließen dem Mieter erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses zu, wenn der Mieter zur Vornahme der Investitionen berechtigt, aber nicht verpflichtet ist und die Investition regelmäßig bis zur Räumung des Mietobjekts zurücknehmen kann. Im gegenständlichen Fall hat der Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen seines Betriebs 1997 und 1998 einen Zubau beim Haus seiner Frau getätigt und diesen bei Beendigung des Mietverhältnisses 2000 seiner Frau überlassen. Ob der Zufluss nun zu einer Einnahme führt, hängt davon ab, ob das Mietverhältnis fremdüblich war. Wenn ein fremder Mieter üblicherweise eine Abgeltung für seine Investitionen mit Aussicht auf Erfolg vom fremden Vermieter verlangen kann, dann entspricht das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht einem Fremdvergleich, und damit können infolge steuerlicher Nichtanerkennung des Mietvertrags die Investitionen auch nicht als Einnahmen angesetzt werden ().

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