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Finanzstrafen: Gnadenrecht
• Die Ausübung des Gnadenrechts i. S. d. § 187 FinStrG setzt das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände voraus. Strebt ein rechtskräftig Bestrafter die gnadenweise Nachsicht der über ihn verhängten Strafe an, ist es seine Aufgabe, im Gnadenansuchen das Vorliegen der vom Gesetz dafür vorausgesetzten berücksichtigungswürdigen Umstände zu behaupten. - (§ 187 FinStrG), (Abweisung)
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