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Gutschrift als Rechnung
Gutschrift als Rechnung (§ 11 Abs. 7 und 8 UStG)
Eine Gutschrift ist unter anderem nach § 11 Abs. 8 Z 2 UStG nur dann als Rechnung anzuerkennen, wenn zwischen dem Aussteller und dem Empfänger Einverständnis darüber besteht, dass mit einer Gutschrift über eine Lieferung oder Leistung abgerechnet wird. Ob ein solches Einverständnis vorliegt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu untersuchen. Der Umstand, dass gegen eine trotzdem erteilte Gutschrift nicht widersprochen worden ist, kann die Zustimmung nicht ersetzen ().