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Dacherneuerung als Instandsetzung
Dacherneuerung als Instandsetzung (§ 28 Abs. 2 EStG)
Bei einem denkmalgeschützten Gebäude aus dem 16. Jahrhundert wurde das komplette Blechdach samt Unterkonstruktion ausgetauscht. Das Dach war vorher reparaturbedürftig; die Schäden sind nicht allein durch einen Sturm entstanden. Bei der Verlängerung der Nutzungsdauer stellt das Gesetz die technische und wirtschaftliche Restnutzungsdauer vor und nach der Reparatur gegenüber. Der Nutzungswert kommt insbesondere in der Vermietbarkeit zum Ausdruck und erfährt durch den Austausch des S. K 10Daches ohne Zweifel eine deutliche Verbesserung. Da die Schäden nicht durch den Sturm entstanden sind, liegt auch keine Sanierung von durch "höhere Gewalt" eingetretenen Schäden vor. Dabei merkt der VwGH an, dass ein Sofortabzug bei höherer Gewalt dem Gesetz nicht zu entnehmen ist ().