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Forderungseinziehung
Forderungseinziehung (§ 30 EStG)
Der Beschwerdeführer hat eine „notleidende" Forderung (in Höhe von 436.000 Euro) von einer GmbH zu einem Preis (von 65.400 Euro) übernommen, der nach Ansicht der GmbH eintreibbar wäre. Wenn der Beschwerdeführer nun mehr als diesen Betrag eintreiben kann, dann liegen keine Kapitaleinkünfte vor, sondern eine unbeachtliche Erhöhung des Kapitalstamms. Für Österreich könnten nur Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft vorliegen. Da innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nicht einmal der Betrag von 65.400 Euro eingelöst werden konnte, ist auch dies zu verneinen. Die Einlösung einer Forderung ist kein als Veräußerung zu wertendes Verpflichtungsgeschäft, sodass nur die innerhalb der Spekulationsfrist erfolgten Einlösungen angesetzt werden können (, 0091).