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SWK 12, 20. April 2009, Seite 9

Nutzungsdauer

Nutzungsdauer (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG)

Für die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten Gebäudes ist in erster Linie die Bauweise maßgebend. Als Umstände, aufgrund deren eine kürzere als die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Gebäudes angenommen werden müssten, kommen bei einem neu errichteten Gebäude eine schlechte Bauausführung oder besondere statische Probleme in Betracht. In Anbetracht der Tatsache, dass die tragenden Mauern in Massivbauweise und lediglich Zwischenwände in Leichtbauweise errichtet wurden und dass weder schlechte Bauausführung noch besondere statische Probleme für eine kürzere als die durchschnittliche Nutzungsdauer ins Treffen geführt wurden, ist das Gutachten nicht geeignet, eine kürzere als die gesetzlich vermutete Nutzungsdauer zu untermauern. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass erste umfangreiche Reparaturen an der Substanz in 20 bis 25 Jahren erforderlich seien. Reparaturen sind nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit dem Gebrauch einer Sache bzw. der Benützung eines Gebäudes untrennbar verbunden. Darüber hinaus können die damit im Zusammenhang stehenden Instandhaltungsaufwendungen ohnehin einkünftemindernd berücksichtigt werden (

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