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Mantelkauf
Mantelkauf (§ 8 Abs. 4 KStG und § 18 Abs. 6 EStG)
Eine Maler-GmbH stellte Ende 1996 ihren Betrieb ein. Im März 2000 wurden die Anteile zu 100 % veräußert, wobei einer der neuen Gesellschafter 30 % der Anteile treuhändig für einen Altgesellschafter hielt. Bei der GmbH wurden der Betriebsgegenstand in eine Unternehmerberatungs-GmbH, die Firmenbezeichnung, der Sitz und die Geschäftsführer geändert. Das Finanzamt verweigerte die Fortführung des Verlustvortrags in Höhe von S. K 1223.000 Euro unter Hinweis auf einen Mantelkauf. Strittig war, ob die Gesellschafterstruktur eine wesentliche Änderung erfahren hat. Die von der Verwaltungspraxis angenommene Änderung von zumindest 75 % ist nur ein Richtwert. Die neuen Gesellschafter wollten mit Erwerb der Gesellschaft ein gemeinsames Unternehmen beginnen, während der Altgesellschafter mit dem Erlös eine neue wirtschaftliche Existenz in Slowenien aufbauen wollte. Daher ist eine gemeinsame Willensbildung mit dem Altgesellschafter eher auszuschließen. Außerdem fand zivilrechtlich betrachtet ein vollständiger Gesellschafterwechsel statt (Treuhandeigentum ist nur Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtungsweise), sodass ein Mantelkauf vorlag ().