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Familienbeihilfe: Anspruch
• Für vor dem Mai 2004 liegende Zeiträume richtet sich der Familienbeihilfenanspruch nach § 3 FLAG 1967 in der Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderung, was zur Folge hat, dass auf die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, abzustellen ist. - (§ 3 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0261)