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SWK 22, 1. August 2007, Seite 9

Kleider bei Arzt keine Betriebsausgaben

Kleider bei Arzt keine Betriebsausgaben (§§ 4 Abs. 4, 20 Abs. 1 Z 2 EStG)

Ein Facharzt machte ihm Rahmen seiner Ordination Bekleidungskosten von jährlich 2000 Euro als Betriebsausgaben geltend. Es handelte sich dabei ausschließlich um weiße Bekleidung, die sich in der Ordination befand. Abzugsfähig ist nur die typische Berufskleidung, die im Wesentlichen nur für eine berufliche Verwendung geeignet ist, wie Schutzkleidung oder Kleidung in der Art von Uniformen. Die gegenständliche bürgerliche Kleidung fällt hingegen unter das Abzugsverbot des § 20 EStG und ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ().

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