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Stille Reserven: Übertragung
• Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wurde § 12 Abs. 3 EStG 1988 neu gefasst und erstmals die ausdrückliche gesetzliche Anordnung getroffen, dass "die Übertragung stiller Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an den Personengesellschaften stammen" nicht zulässig ist. - (§ 12 Abs. 3 EStG 1988)
(Abweisung)
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