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Sorgfaltspflicht des Unternehmers und Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde
Verhältnismäßigkeitsprinzip und schlüssige Beweisführung
Der im Bereich der Bauwirtschaft überbordende Umsatzsteuermissbrauch veranlasste den Gesetzgeber im Jahr 2002 auf Basis einer vorerst bis Ende 2007 befristeten Ratsermächtigung zur Einführung des § 19 Abs. 1a UStG 1994. Obwohl das Reverse-Charge-System zwischenzeitlich auf andere Gebiete ausgedehnt wurde, gibt es nach wie vor viele Bereiche, in welchen das zentrale Element beim Vorsteuerabzug eine mit allen Merkmalen des § 11 UStG 1994 ausgestattete Rechnung ist. Durch die jüngere EuGH- und VwGH-Judikatur zum Vorsteueranspruch erhält die Frage, wie die unternehmerische Pflicht zur Wachsamkeitin Bezug auf die Rechnungsangaben des Auftragnehmers umzusetzen ist, eine zunehmende Bedeutung. Doch auch die Abgabenbehörden sind durch das Erfordernis des Nachweises unrichtiger Rechnungsangaben zur Wachsamkeit aufgerufen.
1. Der Sachverhalt
Nach einer Betriebsprüfung bei einem steirischen Bauunternehmen hatte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von acht Bau-GmbHs aus dem Raum Wien mit dem Hinweis auf ungültige Rechnungsadressen der Subunternehmen aberkannt. Die Maßnahme war mit entsprechenden Erhebungsergebnissen der Wiener Abgabenbehörden begründet worden.
Im Rechtsmittel rechtfertigte sich die Berufungswerberin dami...