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Finanzstrafverfahren: Selbstanzeige
• Eine Anzeige nach § 108 WAO hat zwar dieselben Wirkungen wie eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG. Dass eine solche Anzeige nach Entdeckung der Tat die strafbefreiende Wirkung nicht mehr auslöse, kann der Bestimmung nicht entnommen werden. - (§ 108 WAO), (Abweisung)
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