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Werbungskostenabzug ohne Bauherreneigenschaft
EStR zum Werbungskostenabzug bei Bauherrenmodellen inhaltsleer
Nach den Einkommensteuerrichtlinien ist bei Immobilienbeteiligungen in erster Linie zu untersuchen, ob die Miteigentümer "große Bauherren" sind. Nur in diesem Fall können verschiedene Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. Dieser Unterscheidung ist der VwGH im Erk. , 2005/15/0071, nicht gefolgt.
1. Verwaltungspraxis
Wird ein Steuerpflichtiger nach der Verwaltungspraxis nicht als Bauherr i. S. d. Rz. 6492 ff. EStR (diese Bestimmung behandelt den so genannten großen Bauherren) angesehen, so liegt auch bei erst zu errichtenden Immobilien kein Herstellungsvorgang, sondern ein Anschaffungsvorgang vor. In diesem Fall sind die Aufwendungen, die mit der Übertragung des Grundstücks unmittelbar verbunden sind und nicht zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988 gehören, grundsätzlich als Anschaffungskosten des Gebäudes zu werten. Dies gilt insbesondere für:
• Ausarbeitung der Grundkonzeption des Projekts, soweit es sich nicht um Baunebenkosten handelt;
• Steuerberatungs- und Treuhandtätigkeit des Treuhänders;
• Beratung über die Einkunftserzielung;
• Überwachung des Zahlungsstroms;
• Projektbetreuung, soweit es sich nicht um Baunebenkosten handelt;
• Finanzierungsgarantien;
• Vermittlung zum Bauherrenm...