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SWK 22, 1. August 2007, Seite S 624

Eine pauschale Schätzung ist kein Nachweis

Für außergewöhnliche Belastungen ist bei Vorliegen der in § 35 EStG 1988 geforderten Voraussetzungen ein pauschaler Freibetrag auf Antrag zu gewähren. Jedoch kann der Steuerpflichtige stattdessen auch die tatsächlichen Kosten, ohne Abzug eines Selbstbehalts, aus dem Titel der Behinderung geltend machen (§§ 34 Abs. 6 und 35 Abs. 5 EStG 1988).

Aus dem Gesetzeswortlaut "können auch die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden" geht hervor, dass die entsprechenden Ausgaben nachgewiesen werden müssen; somit ist die Vorlage von Unterlagen (Belegen) erforderlich und eine Schätzung durch den Steuerpflichtigen nicht zulässig. Somit sind Unterlagen, die nicht auf die konkreten Bedürfnisse des Antragstellers abstellen, sondern auf für statistische Zwecke erhobene Schätzungen der höheren Lebenskosten für Diabetiker (tabellarische Äquivalenzbeträge aus der Konsumerhebung der Statistik Austria), nicht geeignet, die tatsächlichen krankheitsbedingten Mehrkosten zu belegen. (UFS Wien vom , RV/2551-W/06)

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