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Familienbeihilfe: Anspruch
• Allein auf den Umstand einer Verhaftung und Verhängung der Untersuchungshaft durfte die belangte Behörde i. Z. m. dem Anspruch auf Familienbeihilfe die Annahme nicht stützen, dass ein gemeinsamer Haushalt nicht mehr gegeben gewesen wäre. Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird etwa durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (wie etwa Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte) nicht beseitigt. Eine Untersuchungshaft zählt zu solchen Unterbrechungen. - (§ 3 Abs. 3 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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