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Konkursverfahren: Abgaben
• Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Haftungsbescheide und Sicherstellungsaufträge. - (§ 80 BAO), (Abweisung)
(, 0372)