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Einfuhrumsatzsteuer: Fälligkeit
• Die Fälligkeit der am am Abgabenkonto verbuchten Einfuhrumsatzsteuer für Oktober 2003 ist am eingetreten. Eine am erfolgte Zahlung bleibt nach § 211 Abs. 2 BAO ohne Rechtsfolgen, weil Samstage und Sonntage nicht in den Lauf der dreitägigen Frist einzurechnen sind. - (§ 211 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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