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SWK 11, 10. April 2005, Seite 35

Einzahlung ausständiger Stammeinlagen und Verfahrensvorschriften im Spiegel der Rechtsprechung

Vertrauensschutz Dritter bei der Einpersonen-GmbH?

Alexander Schopper

Anhand der umfangreichen Rsp. wird die Frage untersucht, ob Einzahlungen auf ausständige Stammeinlagen, die unter Außerachtlassung der Anmeldung bzw. ohne Eintragung im Firmenbuch (§§ 26, 64 GmbHG bzw. § 10 FBG) geleistet werden, schuldbefreiend wirken können. Damit in engem Zusammenhang steht die Frage nach den Auswirkungen einer nicht vorgenommenen Widmung der Leistung als Einzahlung auf Stammkapital.

1. Problemstellung

Bei der GmbH-Gründung müssen Bareinlagen nicht in vollem Umfang, sondern nur zu einem Viertel, insgesamt mit wenigstens € 17.500,- eingezahlt werden. Bei Zwerganteilen muss jedenfalls ein Betrag von zumindest € 70,- eingezahlt werden. Wurde eine Bareinlage bei der Gesellschaftsgründung oder einer Kapitalerhöhung nicht in vollem Umfang eingezahlt, ist jede Einforderung weiterer Einzahlungen zum Firmenbuch anzumelden. Erfolgt die nachträgliche Einzahlung auf ausständige Stammeinlagen, ist auch diese unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden. Die geleisteten Einzahlungen auf jede Stammeinlage sind im Firmenbuch einzutragen.

Der Anspruch der GmbH gegenüber einem Gesellschafter auf Einzahlung der ausständigen Stammeinlage stellt einen Vermögenswert der Gesellschaft dar. Er gehört zum Ge...

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