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SWK 11, 10. April 2005, Seite R 28

Vertreterhaftung

Stehen ausreichende Mittel zur Entrichtung der Abgabe nicht zur Verfügung, so kann dies eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung der Abfuhrpflicht ausschließen. Soweit eine Entrichtung trotz Erfüllung aller Vertreterpflichten angesichts der Vermögenslage des Vertretenen nicht hätte erfolgen können, kann eine Haftung nach § 9 BAO nicht eingreifen, da insoweit eine schuldhafte Verletzung von Pflichten nicht ursächlich ist. - (§ 7 WAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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