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Umsatzsteuerpflicht der Verwendung ab 2004?
Konsequenzen der Gesetzesänderung zum 1. 1. 2004
Der UFS Linz hat am , RV/0957-L/04, ausgehend vom Urteil des EuGH in der Rechtssache C-155/10, Cookies World, für das Jahr 2003 entschieden, dass auch die ab in Kraft befindliche und mit Ende 2005 befristete Eigenverbrauchsbestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d (ab 2004 lit. b) UStG 1994 mangels Deckung in der 6. MwSt-RL nicht anzuwenden ist. Einer dagegen mit der Begründung eingebrachten Beschwerde, die Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses und/oder die Befristung decke die fragliche Bestimmung, wird aus den in der UFS-Entscheidung angeführten Gründen kein Erfolg beschieden sein.
Nach Unterberger in UFSaktuell 2005, 23, müsste diese Rechtsansicht auch für Zeiträume ab 2004 gelten, weil für 2004 und 2005 die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 gleichlautend in die lit. b übernommen wurde. Dem ist zwar zuzustimmen, nachfolgend wird aber untersucht, ob nicht durch eine andere mit in Kraft getretene Gesetzesänderung eine Besteuerung des so genannten „Auslandsleasings" erfolgt.
Mit Wirkung ab wurde § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 eingefügt, nach welchem u. a. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unter...