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GrESt bei Anteilsvereinigung durch Umgründungsmaßnahme
Die GrESt-Bemessungsgrundlage bei Verwirklichung der Tatbestände von § 1 GrEStG
Zu jedem Artikel des UmgrStG ist jeweils unter den „Sonstigen Rechtsfolgen" normiert, dass in jenen Fällen, in welchen durch die Umgründung Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des GrEStG verwirklicht werden, die GrESt vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen ist. § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes normiert in seinem Abs. 3 die Vereinigung aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand sowie die Übertragung aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft als weitere Erwerbsvorgänge im Sinne des GrEStG. Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, ob im Falle der Anteilsvereinigung an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder der Übertragung aller Anteile an einer solchen Gesellschaft durch eine Umgründungsmaßnahme die GrESt gem. umgründungssteuerlicher Sonderregelung vom Zweifachen oder gem. Normierung im GrEStG vom Dreifachen des Einheitswertes zu berechnen ist.
S. S 404Das Umgründungssteuergesetz normiert für grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge, welche durch eine Umgründung verwirklicht werden, den zweifachen Einheitswert als GrESt-Bemessungsgrundlage. Allerdings nehmen die entsprechenden Artikel des UmgrStG lediglich auf Erwerbsvorgänge i. S. d. Abs. 1 und 2 des § 1 GrEStG Bezug. Der in Abs. 3 leg. cit. normierte Tatbestand der Vereinigung bzw. der Übert...