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SWK 11, 10. April 2005, Seite 8

Deutscher Immobilienfonds

Deutscher Immobilienfonds (§ 99 Abs. 1 Z 6 EStG)

Hält ein deutscher Immobilienfonds, dessen Anleger in Deutschland ansässige natürliche Personen sind, österreichische Liegenschaften, dann unterliegen die deutschen Anleger mit den erzielten Erträgen der österreichischen beschränkten Steuerpflicht; diese ist im Fall eines geschlossenen deutschen Immobilienfonds mit der Vornahme des 25%igen Steuerabzuges nach § 99 Abs. 1 Z 6 EStG abgegolten. Im Fall eines offenen Fonds, der tausende Anleger betreut, geht das Gesetz davon aus, dass der einzelne Anleger den die Steuerpflicht auslösenden Schwellenwert des § 42 Abs. 2 EStG i. d. R. nicht überschreiten wird, sodass auf den Einbehalt der 25%igen Abzugssteuer verzichtet wird. Dieser Verzicht wird von der ab 2005 wirksam werdenden Herabsetzung des Schwellenwertes auf 2000 € nicht berührt. Überschreiten die Inlandseinkünfte der deutschen Anleger hingegen den Betrag, besteht Veranlagungspflicht (EAS 2533 in SWI 2005, 50).

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