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SWK 11, 10. April 2005, Seite 29

GEG: Kostenersatz

Das zur Entscheidung über die Pflicht, amtswegig bevorschusste Kosten dem Bund zu ersetzen, dem Grunde nach berufene Organ muss dieser Entscheidung eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander (Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen) zu Grunde legen; andernfalls gilt § 2 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962). - (§ 2 Abs. 1 GEG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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