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SWK 11, 10. April 2005, Seite R 30

EuGH: Reverse Charge

Mehrwertsteuer: Bei Übergang der Steuerschuld ist keine Rechnung für den Vorsteuerabzug erforderlich

Urteilstenor des EuGH:

Ein Steuerpflichtiger, der nach Art. 21 Z 1 der 6. MwSt-RL als Empfänger einer Dienstleistung die darauf entfallende Mehrwertsteuer schuldet, braucht für die Ausübung seines Vorsteuerabzugsrechts keine nach Art. 22 Abs. 3 der 6. MwSt-RL ausgestellte Rechnung zu besitzen.

( Bockemühl, Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs)

Anmerkung: Der dem vorliegenden Urteil zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Frage, ob bei Anwendung des Reverse Charge-Systems (Überbindung der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger) das Recht auf Vorsteuerabzug von der Ausstellung einer ordnungsmäßigen Rechnung abhängig ist. Aus österreichischer Sicht überrascht das vorliegende Urteil nicht. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Z 3 UStG ist bei Überbindung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger das Recht auf Vorsteuerabzug nicht vom Vorliegen einer ordnungsmäßigen Rechnung abhängig (vgl. bereits Haunold/Staringer, Die Überbindung der Umsatzsteuerschuld - Das Reverse-Charge-System, ÖStZ 1995, 40).

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (V...
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