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SWK 11, 10. April 2005, Seite 54

Nochmals: Kostet ein Sieg vor dem VwGH wirklich Aussetzungszinsen für die gesamte Verfahrensdauer?

Maximilian Rombold

HR Dr. Maximilian Rombold vom Finanzamt Graz-Umgebung schreibt uns:

„Keppert schreibt in seinem Artikel „Kostet ein Sieg vor dem VwGH wirklich Aussetzungszinsen für die gesamte Verfahrensdauer?", SWK-Heft 8/2005, Seite S 325, unter Fußnote 7: ‚Letztlich ist auch mit einer Säumnisbeschwerde die Verfahrensdauer des Rechtsmittels nicht wirklich beeinflussbar, da es im Belieben des VwGH steht, wie lange er der belangten Behörde eine Nachfrist zur Nachholung der versäumten Handlung setzt.'

Dem ist § 36 Abs. 2 VwGG entgegenzuhalten, der lautet:

‚Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG ist der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.'"

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