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SWK 11, 10. April 2005, Seite R 27
Anzeigenabgabe OÖ
• Das Betreiben von Werbung über Radio und Fernsehen durch den ORF stellt eine entgeltliche Verbreitung von Anzeigen durch den Rundfunk dar. Die Pflicht zur Leistung einer Anzeigenabgabe nach der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz liegt somit vor. - (§ 4 OÖ Anzeigenabgabegesetz), (Abweisung)
(, 0183)