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SWK 11, 10. April 2005, Seite R 27

Anzeigenabgabe OÖ

Das Betreiben von Werbung über Radio und Fernsehen durch den ORF stellt eine entgeltliche Verbreitung von Anzeigen durch den Rundfunk dar. Die Pflicht zur Leistung einer Anzeigenabgabe nach der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz liegt somit vor. - (§ 4 OÖ Anzeigenabgabegesetz), (Abweisung)

(, 0183)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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