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Verfahren: Wiedereinsetzung
• Gemäß § 229 Abs. 3 NÖ AO 1977 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen Monatsfrist nach Wegfall des Hindernisses eingebracht werden. Als Hindernis im Sinne des § 229 Abs. 3 NÖ AO 1977 ist jenes Ereignis im Verständnis des Abs. 1 leg. cit. zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Hindernis in einem Rechtsirrtum über das einzubringende S. R 29Rechtsmittel, so hört dasselbe auf, sobald die Verfahrenspartei diesen Rechtsirrtum als solchen erkennen konnte und musste. - (§ 229 Abs. 3 NÖ AO 1977), (Abweisung)
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