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Verfahren: Wiedereinsetzung
• Gemäß § 229 Abs. 3 NÖ AO 1977 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen Monatsfrist nach Wegfall des Hindernisses eingebracht werden. Als Hindernis im Sinne des § 229 Abs. 3 NÖ AO 1977 ist jenes Ereignis im Verständnis des Abs. 1 leg. cit. zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Hindernis in einem Rechtsirrtum über das einzubringende S. 29Rechtsmittel, so hört dasselbe auf, sobald die Verfahrenspartei diesen Rechtsirrtum als solchen erkennen konnte und musste. - (§ 229 Abs. 3 NÖ AO 1977), (Abweisung)
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