Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 11, 10. April 2005, Seite 28

Verfahren: Wiedereinsetzung

Gemäß § 229 Abs. 3 NÖ AO 1977 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen Monatsfrist nach Wegfall des Hindernisses eingebracht werden. Als Hindernis im Sinne des § 229 Abs. 3 NÖ AO 1977 ist jenes Ereignis im Verständnis des Abs. 1 leg. cit. zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Hindernis in einem Rechtsirrtum über das einzubringende S. 29Rechtsmittel, so hört dasselbe auf, sobald die Verfahrenspartei diesen Rechtsirrtum als solchen erkennen konnte und musste. - (§ 229 Abs. 3 NÖ AO 1977), (Abweisung)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
Daten werden geladen...